Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
Stand: 01.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/6#abs-1 (1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/6#abs-2 (2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/6#abs-3 (3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
Wird zitiert von 233 Entscheidungen zu § 6 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2012 – 6 Ko 2327/12Zitiert von 3
- FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 – 6 Ko 2444/12
- BFH, 19.10.2017 – X E 1/17Fälligkeit der Gerichtsgebühren bei finanzgerichtlichen Klagen
- OLG Celle, 23.12.2008 – 2 W 283/08Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2021 – 22 W 5/21Zitiert von 2
- BFH, 19.07.2016 – IV E 2/16Vorfälligkeitsgebühr für Feststellungs- und Messbescheide nach Mindeststreitwert zu berechnenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2026 – VII ZR 165/20Zitiert von 1
- BGH, 24.04.2026 – V ZR 124/25Nachfrageobliegenheit bei ausbleibender Vorschussanforderung
- BVerwG, 13.04.2026 – 3 KSt 1.26Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz bei gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer Revisionskläger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.