Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
Stand: 01.06.2025
Wird zitiert von 225
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2012 – 6 Ko 2327/12Zitiert von 3
- FG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 – 6 Ko 2444/12
- BFH, 19.10.2017 – X E 1/17Fälligkeit der Gerichtsgebühren bei finanzgerichtlichen Klagen
- OLG Celle, 23.12.2008 – 2 W 283/08Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2021 – 22 W 5/21Zitiert von 2
- VG Cottbus, 07.10.2020 – 6 K 1564/16Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2026 – VII ZR 165/20Zitiert von 1
- BGH, 24.04.2026 – V ZR 124/25Nachfrageobliegenheit bei ausbleibender Vorschussanforderung
- LSG NRW, 26.03.2026 – L 16 KR 620/25 KL ERZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/6#abs-1 (1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/6#abs-2 (2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/6#abs-3 (3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.