Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen

Stand: 01.06.2025

Bund3 Fassungen225 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/6#abs-1 (1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.

Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/6#abs-2 (2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/6#abs-3 (3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

§ 5b § 7